Code of Conduct
Als soziales Unternehmen trägt und übernimmt share Verantwortung. Dies erstreckt sich neben Transparenz auf Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmer:innen, der Umwelt und dem wirtschaftlichen Agieren. Das fordern wir auch von unseren Lieferanten.
Als soziales Unternehmen trägt und übernimmt share Verantwortung. Dies erstreckt sich neben Transparenz auf Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmer:innen, der Umwelt und dem wirtschaftlichen Agieren. Das fordern wir auch von unseren Lieferanten.
Dieser code of conduct definiert Standards für faire, sichere und nicht-gesundheitsschädliche Arbeitsbedingungen, Umweltschutz und Einhaltung eines nachhaltigen Wettbewerbs, auch in den Lieferketten. Hierbei orientiert sich share unter anderem an den Anforderungen der ILO (International Labour Organization). Die Anforderungen sollen von den Lieferanten, ihren Sub-Lieferanten und allen weiteren Unternehmen, die in die Lieferkette involviert sind, eingehalten werden. Wir ermutigen unsere Vertragspartner durch den code of conduct dazu, die Bedingungen für Arbeitskräfte und die Umwelt stetig zu verbessern.
1. EinhaltungVon unseren Lieferanten erwarten wir, dass sie sich an alle relevanten und anwendbaren Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Mitarbeiter:innen beschäftigt sind, einschließlich derer auf Bundes-, Landes-/Provinz- und lokaler Gemeindeebene, unseren Verhaltenskodex und gegebenenfalls Tarifverträge halten. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, share und von share beauftragten Dritten ein Auditrecht einzuräumen.
2. Transparenzshare und unsere Lieferanten sind gemeinsam dafür verantwortlich, die soziale und ökologische Verantwortung und die Integrität unserer Produktinhaltsansprüche vom Bauernhof bis zur Fertigwarenfabrik sicherzustellen. Der einzige Weg, um dieses Ziel zu erreichen, ist Transparenz und Rückverfolgbarkeit auf allen Ebenen unserer Lieferkette. share verlangt von seinen Lieferanten, dass sie alle Standorte auf allen Ebenen ihrer Lieferkette kartieren und kontinuierlich verfolgen und überwachen und auf Anfrage Transparenzinformationen zu den eigenen und/oder untervergebenen Farmen, Mühlen, Werken, Fabriken und anderen Standorten, die an der Produktion unserer Produkte beteiligt sind, zur Verfügung stellen und sich mit einem unangekündigten Audit in der jeweiligen Einrichtung einverstanden erklären.
3. BekanntmachungAlle Zulieferer sind dazu verpflichtet Informationen zu Sozialstandards und Verhaltenskodizes, sowie eine separate Beschwerdetelefonnummer/-E-mail an einem gut sichtbaren Ort, der von allen Mitarbeiter:innen frequentiert wird, in den lokalen Sprachen, die von Mitarbeiter:innen, Vorgesetzten und Manager:innen gesprochen werden, auszuhängen; jährliche, dokumentierte Schulungsmaßnahmen zu ergreifen, um aktuelle und neue Mitarbeiter:innen über die Standards und Verhaltenskodizes und die Nutzung der Telefonnummer/E-Mail für Beschwerden zu informieren.
1. Kinderarbeit
Keine Person darf unter 15 Jahren oder unter dem Alter für den Abschluss der Schulpflicht beschäftigt werden, je nachdem, welches Alter höher ist. Jugendliche Arbeitnehmer:innen (im Alter von 15 bis 17 Jahren) dürfen keine Arbeit verrichten, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit gefährden kann. (ILO-Konvention 138 und 182)
2. Zwangsarbeit
Es darf keine Zwangsarbeit eingesetzt werden, einschließlich Gefängnis-, Zwangs-, Schuldknechtschafts-, Sklaven- oder andere Formen der Zwangsarbeit. Handlungen des Menschenhandels sind ebenfalls verboten. Lieferanten sind verpflichtet, alle Drittunternehmen zu überwachen, die sie bei der Rekrutierung oder Einstellung von Mitarbeiter:innen unterstützen, um sicherzustellen, dass Personen, die eine Beschäftigung in ihrer Einrichtung suchen, nicht durch Gewalt, Täuschung, Einschüchterung, Zwang oder als Strafe für das Vertreten oder Äußern politischer Ansichten zur Arbeit gezwungen werden. (ILO-Konventionen 29, 105, 182)
3. Vereinigungsfreiheit
Die Arbeitnehmer:innen müssen die Freiheit haben, sich Organisationen ihrer Wahl anzuschließen. Die Zulieferer müssen das Recht der Mitarbeiter:innen auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen anerkennen und respektieren. Alle Zulieferer müssen wirksame Beschwerdemechanismen entwickeln und vollständig umsetzen, die interne Arbeitskonflikte und Beschwerden von Mitarbeiter:innen lösen und eine effektive, respektvolle und transparente Kommunikation zwischen Mitarbeiter:innen, ihren Vertreter:innen und dem Management sicherstellen. (ILO-Konventionen 87, 98 und 135)
4. geregelte Arbeitszeiten, Regularität des Arbeitsverhältnisses und der Vergütung
Die Lieferanten dürfen von ihren Mitarbeiter:innen nicht verlangen, mehr als die regulären Arbeitsstunden und Überstunden zu leisten, die nach den Gesetzen des Landes, in dem sie beschäftigt sind, zulässig sind. Die reguläre Wochenarbeitszeit darf 48 Stunden oder die nach dem Recht des Herstellungslandes zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer:innen in jedem Siebentageszeitraum mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden Ruhezeit gewähren. Alle Überstunden müssen einvernehmlich geleistet werden. Der Arbeitgeber darf nicht regelmäßig Überstunden verlangen. Die Summe der regulären Arbeitsstunden und der Überstunden in einer Woche darf 60 Stunden oder das gesetzlich zulässige Maximum im Herstellungsland nicht überschreiten, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. (ILO-Konvention 1)
5. Lohn und Leistungen
Wir suchen und bevorzugen Lieferanten, die den Lebensstandard der Mitarbeiter:innen schrittweise durch verbesserte Lohnsysteme, Sozialleistungen, Wohlfahrtsprogramme und andere Dienstleistungen erhöhen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen und die Lebensqualität verbessern. Jeder Beschäftigte hat das Recht auf eine Vergütung für eine reguläre Arbeitswoche, die ausreicht, um die Grundbedürfnisse des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und seiner/ihrer Familie zu befriedigen und ein gewisses frei verfügbares Einkommen zu erzielen. Arbeitgeber müssen Löhne zahlen, die mindestens dem Mindestlohn oder dem angemessenen, vorherrschenden Lohn entsprechen, je nachdem, welcher höher ist, alle gesetzlichen Anforderungen an Löhne erfüllen und alle gesetzlich und/oder vertraglich vorgeschriebenen Zusatzleistungen bieten. (ILO Konventionen 26 und 131)
6. Vergütung für Überstunden
Zusätzlich zur Vergütung der regulären Arbeitszeit müssen die Arbeitnehmer:innen für Überstunden zu dem im Herstellungsland gesetzlich vorgeschriebenen Satz oder in den Ländern, in denen solche Gesetze nicht existieren, zu einem Satz vergütet werden, der den regulären Stundensatz um mindestens 125 % übersteigt. (ILO-Konvention 1 und 30)
7. Sicherheit und Gesundheit
Die Lieferanten müssen einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz bereitstellen, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern, die sich aus der Arbeit oder dem Betrieb der Einrichtungen des Arbeitgebers ergeben, damit verbunden sind oder sich ereignen. Der Arbeitgeber muss einen proaktiven Ansatz in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit verfolgen, indem er Richtlinien, Systeme und Schulungen einführt, die darauf ausgerichtet sind, Unfälle und Verletzungen zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer:innen zu schützen. (ILO-Konvention 155)
8. Diskriminierung
Niemand darf in irgendeinem Aspekt des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Rekrutierung, Einstellung, Vergütung, Vergünstigungen, Arbeitsaufgaben, Zugang zu Schulungen, Beförderung, Disziplinarmaßnahmen, Kündigung oder Ruhestand, religiösem Glauben, Hautfarbe, Geschlecht, Schwangerschaft, Geburt oder damit verbundenen medizinischen Bedingungen, Alter, nationaler Herkunft, Abstammung, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentifikation, körperlicher oder geistiger Behinderung, medizinischem Zustand, Krankheit, genetischen Merkmalen, Familienfürsorge, Familienstand, Status als Veteran oder qualifizierter behinderter Veteran (nur in den USA), Kaste, sozioökonomischer Situation, politischer Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, ethnischer Gruppe, Krankheit oder jeder anderen Klassifizierung, die durch geltendes Recht geschützt ist. Alle Beschäftigungsentscheidungen müssen auf dem Prinzip der Chancengleichheit bei der Beschäftigung beruhen und wirksame Mechanismen zum Schutz von Wander-, Zeit- oder Saisonarbeitern vor jeglicher Form von Diskriminierung beinhalten. (ILO-Konventionen 100, 111)
9. Belästigung, Missbrauch und disziplinarische Praktiken
Jede/r Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin ist mit Respekt und Würde zu behandeln. Kein/e Mitarbeiter/in darf körperlich, sexuell, psychologisch oder verbal belästigt oder misshandelt werden oder Geldstrafen oder peinliche Handlungen als Disziplinarmaßnahme erleiden.
10. Datenschutz
Europäische Lieferanten müssen die General Data Protection Regulation (EU) 2016/679 einhalten. Lieferanten aus Drittländern müssen sich an diesen Regelungen orientieren. Insbesondere der Arbeitnehmerdatenschutz ist anzustreben, z. B. sichere Speicherung von personenbezogenen Daten.
1. Standards & Gesetze
Nachhaltiges Wirtschaften und Umweltschutz gehören zu unseren unternehmerischen Werten, dies erwarten wir auch von unseren Geschäftspartnern. Unsere Partner bekennen sich zum Umwelt- und Klimaschutz indem sie geltende Umweltstandard einhalten. Darüber hinaus sollen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, die ihre Verantwortung für die Umwelt spiegeln und Externalitäten bestmöglich vermeiden oder kompensieren. Daher fordern wir unsere Partner auf, schriftlich formulierte Umweltrichtlinien und -standards zu erstellen, welche die geltenden Umweltgesetze widerspiegeln und einen progressiven Ansatz zur Minimierung negativer Auswirkungen auf die Umwelt verfolgen. Die Einhaltung dieser Standards und Richtlinien ist in regelmäßigen Abständen zu dokumentieren.
2. Zusätzliche Maßnahmen
Überwachung: Die Fabriken müssen ihren Verbrauch an Energie und natürlichen Ressourcen, ihre Emissionen, Einleitungen, ihren CO2-Fußabdruck und die Entsorgung von Abfällen kontinuierlich überwachen und offenlegen und einen progressiven Ansatz verfolgen, um negative Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren.
3. Tierschutz
Die Lieferanten müssen das Wohlergehen der Tiere respektieren und schrittweise darauf hinarbeiten, gesunde und humane Praktiken gegenüber Tieren auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologie und Standards einzuführen.
1. Antikorruption
Der Lieferant erklärt, dass er sich mit den folgenden Anforderungen gegen Korruption einverstanden erklärt. Das rechtsverbindliche universelle Instrument zur Korruptionsbekämpfung ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption. Der weitreichende Ansatz des Übereinkommens und der verbindliche Charakter vieler seiner Bestimmungen machen es zu einem einzigartigen Instrument für die Entwicklung einer umfassenden Antwort auf ein globales Problem.
2. Wettbewerb
Alle Mitarbeiter:innen und Geschäftspartner bekennen sich ohne Einschränkung zum fairen Wettbewerb und halten sich an die Gesetze gegen Wettbewerbsbeschränkungen sämtlicher Länder, in denen sie geschäftlich tätig sind. Jegliche Absprachen und Vereinbarungen mit Wettbewerbern, die eine Einschränkung oder Behinderung des Wettbewerbs verursachen sind untersagt. Entsprechende wettbewerbsrechtliche Verbote gelten auch gegenüber Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern. Des Weiteren darf eine gegebenenfalls marktbeherrschende Stellung eines Geschäftspartners nicht missbraucht werden, um den Wettbewerb zu beeinflussen. Vertrauliche oder sensible Informationen müssen jederzeit sorgsam behandelt werden und dürfen ohne Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben werden.
3. Vergabe von Unteraufträgen
share erlaubt keine Untervergabe ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung. Alle Verkäufermuster- und Großproduktionsaufträge müssen ausnahmslos in Einrichtungen erteilt werden, die von share vorab genehmigt wurden. Direkte Lieferanten sind verpflichtet, genehmigte Subunternehmer und Unterlieferanten kontinuierlich auf soziale und ökologische Verantwortung zu überprüfen.